Seit dem 1. Jänner 2016 gilt in Österreich die Recycling-Baustoffverordnung (BGBl. II Nr. 181/2015), die den Umgang mit mineralischen Baurestmassen von der Schadstofferkundung vor dem Abbruch über die Aufbereitung bis zur Einstufung und Verwendung von Recycling-Baustoffen regelt. Sie löste die frühere Trennverordnung von 1991 ab und schafft einen klaren rechtlichen Rahmen für die Wiederverwendung und Verwertung mineralischer Baustoffe im Sinne der Kreislaufwirtschaft. Besonders relevant: Die Verordnung sieht für Recycling-Baustoffe der höchsten Qualität vor, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abfalleigenschaft vorzeitig verlieren können.

Welche drei Regelungsbereiche deckt die Verordnung ab?

Recycling-Baustoffe entstehen überwiegend aus mineralischen Baurestmassen aus dem Rückbau von Gebäuden und Linienbauwerken wie Asphaltflächen. Die Verordnung legt drei zentrale Bereiche fest:

  • Anforderungen an den Abbruch: Durchführung einer Schadstoff- und Störstofferkundung sowie geordneter, verwertungsorientierter Rückbau statt konventionellem Abriss
  • Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen: Bestimmungen für die weitere Aufbereitung und Qualitätssicherung
  • Qualitätsvorgaben für Recycling-Baustoffe: Festlegung von Umweltverträglichkeitsklassen und vorgegebene Einsatzbereiche

Maßgeblich für Herstellung, Qualitätssicherung und Einstufung sind neben der Recycling-Baustoffverordnung das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) sowie teils die Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans (BAWP 2023). Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen sicherstellen, dass Betonabbruch, Ziegelbruch und andere mineralische Abfälle hochwertig recycelt werden können. Ein direkter Zusammenhang besteht auch zur Recycling-Gesteinskörnung nach ÖNORM B 3140, die technische Anforderungen für den Einsatz von Recyclingbaustoffen in Beton präzisiert.

Wie funktioniert die externe Qualitätssicherung?

Die Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen erfolgt durch akkreditierte Inspektionsstellen, die den gesamten Prozess von der Probenahme bis zur Beurteilung begleiten. Der Ablauf umfasst sieben Schritte:

  • Klärung der Ausgangssituation: Vorerhebungen zu Ausgangsmaterial, Sammel- und Abbruchmenge, Aufbereitungsdauer und geplanter Verwendung
  • Erstellung des Probenahmeplans abhängig von der Verfahrensart (Deklarationsprüfung, Einzelchargenprüfung, Linienbauwerk)
  • Probenahme: Entnahme qualifizierter Stichproben gemäß Probenahmeplan und Dokumentation
  • Analytische Untersuchung: Parameterumfang gemäß Recycling-Baustoffverordnung in akkreditierten Prüflaboratorien
  • Technische Untersuchungen: Kornverteilung, Anteil gebrochener Körner, Kornform, Widerstand gegen Zertrümmerung, Wasseraufnahme
  • Bewertung und Zuordnung: Vergleich mit Grenzwerten der Verordnung beziehungsweise des Bundes-Abfallwirtschaftsplans
  • Beurteilungsnachweis: Dokumentation gemäß gesetzlichen Vorgaben inklusive Beurteilung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

Welche Prüfverfahren sind akkreditiert?

Gemäß Anhang 3 der Recycling-Baustoffverordnung sind mehrere Prüfverfahren definiert. Die Deklarationsprüfung nach Punkt 1.1 ist das Standardverfahren: Eine Charge mit maximal 50 Produktionsstunden wird chemisch-analytisch untersucht und einer Umweltverträglichkeitsklasse zugeordnet. Die Probenahme erfolgt nach ÖNORM EN 932-1.

Alternativ können einzelne Chargen nach ÖNORM S 2127 hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit geprüft werden. Besonders relevant für den Straßenbau ist Punkt 3.2: Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten – etwa Asphaltflächen – können mittels Bohrkernbeprobung bereits vor Beginn des Aufbruch- oder Fräsvorhabens geprüft werden (in-situ). Für technisches Schüttmaterial wie ehemalige Frostkoffer, Rollierungen oder Drainageschichten sieht Punkt 3.4 eine direkte Zuordnung zu einer Qualitätsklasse für die Aufbereitung vor.

Was brachte die Novelle vom Oktober 2016?

Zum 28. Oktober 2016 trat eine Novelle der Recycling-Baustoffverordnung in Kraft, die die Rahmenbedingungen für das Baustoff-Recycling verbesserte. Zentrale Erleichterungen:

  • Erleichterte Schadstofferkundung: Alle Einfamilienbauten und Linienbauten wie Straßen, Zufahrtswege, Abwasserkanäle und Verkehrsflächen sind von der Regelung zur rückbaukundigen Person befreit; erst Hochbauten ab einem Baurestmassenanfall von über 750 Tonnen unterliegen der Schad-/Störstofferkundung.
  • Keine chemische Analyse unter 750 Tonnen: Bei Mengen unter 750 Tonnen kann alternativ die Schadstofffreiheit festgestellt werden, statt eine chemische Analyse durchzuführen.
  • Grundwasser-Regelung neu gefasst: Die Regelung des 100-jährlichen Grundwassers entfiel. Recycling-Baustoffe dürfen generell eingesetzt werden; im Grundwasser selbst oder in sensiblen Schongebieten ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
  • Praxisgerechtere Grenzwerte: Mehr Recycling-Baustoffe können der besten Umweltqualität U-A zugeordnet werden, auch eine Besserstellung für den Bereich U-B wurde erreicht.

Damit schafft Österreich eine Grundlage, um die von der EU geforderte Recycling-Quote im Bausektor zu erreichen – ein Modell, das auch für andere europäische Länder im Kontext von zirkulärem Bauen relevant ist.