Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die bestimmungsgemäß die Eigenschaft haben, Schadorganismen auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen oder ihre Wirkung zu verhindern. In der Bauchemie spielen sie eine zentrale Rolle: als Topfkonservierer in Mörteln, als Filmschutz in Farben und Putzen, als Holzschutzmittel oder in Abdichtungssystemen. Im Gegensatz zu Pflanzenschutzmitteln werden Biozide im nichtlandwirtschaftlichen Bereich eingesetzt – etwa als Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungsmittel, Rattengift oder Antifouling-Produkte.

Welche Rechtsgrundlage regelt Biozide in Europa?

Grundlegendes Regelwerk ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, auch Biozid-Verordnung (BPV) genannt. Diese EU-Verordnung legt fest, dass Biozidprodukte prinzipiell nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen, wenn sie gemäß der BPV zugelassen wurden. Allgemeine Grundsätze zur Zulassung werden in Artikel 17 bis 24 der BPV angeführt. Bei der Zulassung durchlaufen Biozidprodukte eine sorgfältige Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit des Menschen.

Ergänzend enthält in Deutschland das Chemikaliengesetz Regelungen zu Bioziden. Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) löst die bisherige Biozid-Meldeverordnung und die Biozid-Zulassungsverordnung ab. Sie legt erstmalig konkrete Anforderungen an die Abgabe von Biozidprodukten fest: Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Produkte, Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräche, Sachkunde für die Abgabe sowie besondere Vorgaben für Online- und Versandhandel. Diese Abgaberegelungen sollen die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben aus den Zulassungen sicherstellen und sind – mit Ausnahme von § 9 des Chemikaliengesetzes zur Geltung von Zulassungsbeschränkungen – ab 1. Januar 2025 anzuwenden.

Was bedeutet die Unterscheidung zwischen neuen und alten Wirkstoffen?

Für die Feststellung der Marktfähigkeit eines Biozidproduktes ist der Status der enthaltenen Wirkstoffe entscheidend. Die BPV unterscheidet zwischen neuen und alten Wirkstoffen:

  • Neue Wirkstoffe: Biozidprodukte mit neuen Wirkstoffen dürfen erst nach der Genehmigung der Wirkstoffe zugelassen werden, es sei denn, eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der BPV wird erteilt.
  • Alte Wirkstoffe: Produkte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2014 („Review-Verordnung") aufgeführt sind und für die noch keine Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung gefallen ist, unterliegen den Übergangsbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten.

In Österreich darf ein Biozidprodukt mit alten Wirkstoffen auf den Markt gebracht werden, sofern für gefährliche Gemische die Pflichten gemäß Art. 45 CLP-Verordnung in Verbindung mit Anhang VIII CLP-Verordnung erfüllt werden. Zu beachten ist, dass die im Produkt enthaltenen Wirkstoffe von einer Quelle bezogen werden, die in der Art. 95-Liste erscheint, und die zutreffenden Kennzeichnungsbestimmungen gemäß Art. 69 BPV eingehalten werden – etwa die Angabe des Wirkstoffs mit Konzentration sowie eine Gebrauchsanweisung inklusive Dosierung.

Übergangsfristen für Altprodukte

Enthält ein Biozidprodukt mehrere alte Wirkstoffe, so ist ein Antrag auf Produktzulassung spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des letzten zu genehmigenden Wirkstoffes zu stellen (Art. 89 Abs. 3 BPV). Die nationalen Übergangsbestimmungen für Produkte mit alten Wirkstoffen dürfen nach der Wirkstoffgenehmigung höchstens noch drei Jahre lang angewendet werden. Wird kein Antrag auf Produktzulassung gestellt, so darf das Biozidprodukt ab dem Zeitpunkt der Wirkstoffgenehmigung nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt und nur noch 365 Tage verwendet werden. Die gleichen Fristen gelten, wenn ein Zulassungsantrag abgelehnt wird, keine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung an Bedingungen geknüpft wird – die 180-Tage- und 365-Tage-Fristen beginnen ab dem Datum der Entscheidung der Behörde.

Welche Kennzeichnungs- und Werbevorgaben gelten?

In Verkehr gebrachte chemische Stoffe und Gemische müssen gemäß den Bestimmungen der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Bei Biozidprodukten greift zudem Art. 69 der Biozidprodukteverordnung, der zusätzliche Vorschriften zur Kennzeichnung und Verpackung im Detail erläutert. Besonders wichtig: Biozidprodukte dürfen nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können und müssen unattraktiv für Kinder sein.

Wie Biozidprodukte beworben werden dürfen, regelt Art. 72 BPV. Besonders zu beachten ist, dass verharmlosende oder irreführende Begriffe wie „natürlich", „umweltfreundlich" oder ähnliche nicht verwendet werden dürfen – ein klares Signal gegen Greenwashing.

Welche Produktarten gibt es?

Die Biozid-Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Produktarten, die jeweils spezifischen Anforderungen unterliegen. Im Bereich der Bauchemie sind vor allem folgende relevant:

  • Holzschutzmittel
  • Desinfektionsmittel
  • Filmschutzmittel (z. B. in Farben, Putzen, Klebstoffen)
  • Topfkonservierer in wässrigen Systemen
  • Antifouling-Produkte

Da es sich bei Biozidprodukten um Stoffe oder Gemische handelt, sind selbstverständlich auch die Bestimmungen der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung zu beachten und einzuhalten.

Ausblick: Verschärfung der Abgabevorgaben

Die neuen Abgaberegelungen in der Biozidrechts-Durchführungsverordnung dienen in erster Linie dazu, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen aus der Biozid-Verordnung für Biozidprodukte sicherzustellen. Insbesondere die Sachkundepflicht für die Abgabe und das verpflichtende Abgabegespräch sollen sicherstellen, dass chemisch-technische Produkte mit biozider Wirkung nur fachgerecht eingesetzt werden. Für Hersteller, Inverkehrbringer und Händler bedeutet das: Die Marktfähigkeit eines bauchemischen Produkts hängt künftig nicht nur von der stofflichen Zulassung ab, sondern auch von der Einhaltung strenger Vertriebsvorschriften – ein regulatorischer Trend, der sich auch in der kommenden Verschärfung der CLP-Kennzeichnung bauchemischer Produkte fortsetzt.