Wassergefährdende Stoffe sind nach § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert als „feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen".
Jährlich gelangen tausende Tonnen wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten in die Umwelt – oft durch unsachgemäße Lagerung. Die Folge: Gefährdung des Trinkwassers und erhebliche Sanierungskosten.
Wassergefährdungsklassen: WGK 1, WGK 2 und WGK 3
Wassergefährdende Stoffe sind nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen einzustufen:
WGK 1: Schwach wassergefährdend
WGK 2: Deutlich wassergefährdend
WGK 3: Stark wassergefährdend
Rechtliche Grundlagen: WHG und AwSV
Bundes- und landesrechtliche Vorschriften wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regeln den Umgang und die Lagerung wassergefährdender Stoffe.
Anlagen zum Umgang und zur Lagerung mit wassergefährdenden Stoffen sind so zu betreiben, dass der Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Änderungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Betreiber sind verpflichtet, Sicherheitskonzepte zu erstellen und die Anlagen regelmäßig durch externe Sachverständige auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen.
Fazit: Präventiver Gewässerschutz durch konforme Lagerung
Die sichere Lagerung wassergefährdender Stoffe ist eine Voraussetzung, um Umweltschäden und teure Sanierungskosten zu vermeiden. Die Einhaltung der AwSV-Vorgaben und die Erstellung von Schutzkonzepten bilden ein wesentliches Regelwerk für den Gewässerschutz.


