Gesteinskörnung aus Bauschutt darf in Österreich nur dann als Recyclingbaustoff in Beton oder gebundenen Gemischen eingesetzt werden, wenn sie den sortenreinen Rückbauvorgaben der ÖNORM B 3151 und den technischen Anforderungen der ÖNORM B 3140 entspricht. Die ÖNORM B 3151 legt fest, welche Maßnahmen bei Projektierung und Ausführung des Rückbaus eines Bauwerks erforderlich sind, und definiert Grundsätze für die Trennung der Materialien im Hinblick auf Verwertung oder Beseitigung. Ziel ist die Gewinnung sortenreiner, möglichst schad- und störstofffreier Abfallfraktionen. Die ÖNORM B 3140 wiederum regelt, unter welchen Bedingungen rezyklierte Gesteinskörnungen aus Baurestmassen in Beton sowie in ungebundenen und hydraulisch gebundenen Gemischen gemäß ÖNORM EN 13242 beziehungsweise ÖNORM EN 12620 verwendet werden dürfen. Zusammen bilden diese beiden Normen das technische Gerüst, auf dem die abfallrechtliche Einordnung von Recyclingbaustoffen in Österreich aufbaut.

Was verlangt die ÖNORM B 3151 beim Rückbau konkret?

Die Norm behandelt den Rückbau von Bauwerken im Hoch- und Tiefbau, einschließlich Linienbauwerke und befestigter Flächen. Vorrangiges Prinzip: Schad- und Störstoffe müssen vor der weiteren Verwertung erkundet und separiert werden, damit die gewonnenen Abbruchmaterialien möglichst sortenrein bleiben. Erst wenn diese Trennung erfolgt ist, sind die anfallenden Abfälle einer Verwertung zuzuführen – vorausgesetzt, dies ist ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Für asbesthaltige Materialien verweist die ÖNORM B 3151 zusätzlich auf die ÖNORM M 9406.

  • ÖNORM B 3151: Rückbau von Bauwerken, Trennung der Materialien für Verwertung oder Beseitigung
  • ÖNORM B 3140: Einsatz rezyklierter Gesteinskörnung in Beton und gebundenen Gemischen
  • ÖNORM B 3132: nationale Umsetzung der ÖNORM EN 13242 für österreichische Verhältnisse
  • ÖNORM EN 13242: europäische Eigenschaftsfestlegung für Gesteinskörnungen im Ingenieur- und Straßenbau

Welche Rolle spielt die ÖNORM EN 13242 für die Gesteinskörnung?

Die europäische Norm EN 13242 legt die Eigenschaften von Gesteinskörnungen und Füllern fest, die durch Aufbereitung natürlicher, industriell hergestellter oder rezyklierter Stoffe sowie deren Gemische gewonnen werden – mit Anwendung für hydraulisch gebundene und ungebundene Gemische im Ingenieur- und Straßenbau. Sie gilt für Gesteinskörnungen mit einer Trockenrohdichte größer als 2,00 Mg/m³. Für rezyklierte grobe Gesteinskörnungen gilt eine Dichte größer als 1,50 Mg/m³, rezyklierte feine Gesteinskörnungen werden ebenfalls erfasst, jeweils unter entsprechenden Vorbehalten. Die ÖNORM B 3132 legt aufgrund der geografischen, topografischen und klimatischen Verhältnisse in Österreich ergänzend ausgewählte Anforderungen entsprechend den Kategorien der EN 13242 fest und ist gemeinsam mit dieser anzuwenden.

Welche Ausgangsmaterialien werden zu Recyclingbaustoff aufbereitet?

Als Ausgangsmaterialien für Recyclingbaustoffe in Österreich gelten unter anderem Bauschutt und Betonabbruch, Straßenaufbruch und Asphalt, Bodenaushubmaterial sowie Gleisaushubmaterial. Je nach Ausgangsmaterial erfolgt die Herstellung und Qualitätssicherung nach der Recycling-Baustoffverordnung. Die abfallrechtliche Einordnung entscheidet damit maßgeblich darüber, ob ein Material als Abfall gilt oder als Produkt in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt – ein Kernprinzip des zirkulären Bauens.

Wie fügt sich der Straßenbau in das Regelwerk ein?

Ergänzend zu den ÖNORMEN existieren die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS), ein umfangreiches österreichisches Regelwerk der Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr für Verkehrs- und Straßenwesen. Die RVS werden durch Aufnahme in Planungs- und Bauausführungsverträge für die Beteiligten verbindlich; bei Bundes- und Landesstraßen sind sie grundsätzlich rechtsverbindlich. Ergänzend gibt der österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV) Richtlinien für Recycling-Baustoffe heraus, die Qualitätsstandards bei der Aufbereitung von Baurestmassen regeln sollen.

Für Planer und Baustoffhändler bedeutet dieses mehrschichtige Regelwerk aus europäischer Norm, nationaler Umsetzung und Abfallrecht: Die Verwendbarkeit von Rezyklatbeton hängt direkt von der Dokumentation des Rückbauprozesses nach ÖNORM B 3151 ab. Wer schon bei der Trennung auf der Baustelle sortenreine Fraktionen sicherstellt, schafft die Voraussetzung dafür, dass die gewonnene Gesteinskörnung später gemäß ÖNORM B 3140 tatsächlich in Transportbeton oder gebundenen Tragschichten zum Einsatz kommen kann. Vergleichbare Prinzipien zur Materialtrennung und Wiederverwertung finden sich auch in angrenzenden Themen wie der Rückbaubarkeit von Bauteilen.