Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt in Deutschland, welche gefährlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse überhaupt in Verkehr gebracht werden dürfen. Für Sie als Verarbeiter bedeutet das: Nicht alle Bauchemie-Produkte, die technisch funktionieren würden, sind auch tatsächlich auf dem Markt erhältlich. Die Verordnung schützt Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen – und grenzt dabei klar ab, was dem Arbeitsschutz dient und was dem allgemeinen Produktschutz.
Was regelt die ChemVerbotsV konkret?
Die Verordnung legt zwei Schwerpunkte fest: erstens Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die diese freisetzen können. Zweitens definiert sie Anforderungen an die Abgabe solcher Produkte – also die Übergabe oder den Versand an den Erwerber.
Beschränkungen und Verbote, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen, finden Sie dagegen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die ChemVerbotsV ergänzt diese um produktbezogene Regelungen und setzt nationale Verbote, die über EU-weite Vorgaben hinausgehen.
Welche bauchemischen Stoffe sind betroffen?
Paragraf 3 der Verordnung verbietet oder beschränkt das Inverkehrbringen unter anderem von:
- Formaldehyd in Möbeln oder Reinigungsmitteln
- Bestimmten Dioxinen und Furanen
- Pentachlorphenol
- Bestimmten biopersistenten Fasern
Diese Verbote gelten zusätzlich zu den EU-weit unmittelbar geltenden Bestimmungen aus Artikel 67 mit Anhang XVII der REACH-Verordnung. Paragraf 4 regelt zudem nationale Ausnahmen zu REACH-Beschränkungen – etwa für Abdichtungsmaterialien mit Asbestfasern oder Bleicarbonate in denkmalgeschützten Objekten und kulturhistorischen Gegenständen.
Wie ist die Verordnung entstanden?
Die ChemVerbotsV trat am 1. November 1993 in Kraft und fasste damals verschiedene Einzelverordnungen nach Paragraf 17 des Chemikaliengesetzes zusammen. Mit Ausnahme der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und der Gefahrstoffverordnung wurden alle stoffbezogenen Inverkehrbringensverbote und -beschränkungen in einem einheitlichen Regelwerk gebündelt. Zuvor waren die Vorschriften über das Inverkehrbringen auch in der Gefahrstoffverordnung geregelt.
Die Verordnung wurde mehrfach aktualisiert: Eine Neufassung erfolgte am 27. Januar 2017 zur Anpassung an die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Chemicals). Die letzte Änderung trat am 24. April 2026 in Kraft.
Welche Stoffe unterliegen den Abgabebestimmungen?
Unter die Abgabebestimmungen der ChemVerbotsV fallen gefährliche Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008) mit einem Gefahrenpiktogramm zu kennzeichnen sind. Besonders relevant sind:
- GHS06 (Totenkopf) – Einstufung als toxisch bzw. akut toxisch
- GHS08 – weitere Gesundheitsgefahren
Für die gewerbsmäßige Abgabe – also im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder mit Gewinnerzielungsabsicht – gelten besondere Anforderungen. Die abgebende Person muss dabei eine natürliche Person sein, die die Abgabe durchführt, während der Erwerber die Person ist, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware übergeht.
Wann gelten die Verbote nicht?
Die Verordnung sieht mehrere Ausnahmen vor. Verbote gelten nicht für:
- Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt
- Stoffe für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke sowie Analysezwecke in den dafür erforderlichen Mengen
- Stoffe zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
Diese Ausnahmen sind wichtig, wenn Sie etwa Restmengen entsorgen oder Muster für Prüfzwecke beschaffen möchten.
Was bedeutet das für Ihre Baustelle?
Wenn Sie Epoxidharz-Systeme, Wärmedämmverbundsysteme oder andere bauchemische Produkte einsetzen, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, die ChemVerbotsV einzuhalten. Produkte, die verbotene Stoffe enthalten oder freisetzen, dürfen Ihnen gar nicht erst angeboten werden. Für Sie als Verarbeiter bedeutet das: Die Produktauswahl ist bereits vorgefiltert – aber Sie sollten bei Sonderprodukten oder Import-Ware die Kennzeichnung prüfen.
Achten Sie besonders auf die Gefahrenpiktogramme auf Gebinden und Sicherheitsdatenblättern. Wenn GHS06 oder GHS08 abgebildet sind, gelten verschärfte Abgabebedingungen. Bei gewerbsmäßiger Abgabe muss die abgebende Person sachkundig sein – mehr dazu regelt Paragraf 11 der Verordnung.
Für weiterführende Informationen zu bauchemischen Systemen und deren rechtlichen Anforderungen lesen Sie unseren Artikel zu Abdichtungs- und Klebesystemen im Bauwesen sowie zu Bauprodukteverordnung und CE-Kennzeichnung.
